ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – „Die 2te Heimat“ Gisiger & Löher GmbH

1. Geltungsbereich

(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der „Die 2te Heimat“ Gisiger & Löher GmbH („Theater“) und den Theatergästen („Besucher“). Für Rechtsgeschäfte zwischen Theater und Besucher gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in der jeweils aktuellen Fassung.

(b) Wiederverkäufer verpflichten sich, diese AGB jedem Besucher bekannt zu geben.

 

2. Spielpläne, Beginn, Eintrittspreise und Einlass

(a) Die gültigen Spielpläne mit den Anfangszeiten und Besetzungen werden in den vom Theater herausgegebenen Veröffentlichungen bekannt gegeben. Änderungen bleiben vorbehalten. Im Falle einer Vorstellungsänderung oder eines –ausfalls oder einer Änderung der Anfangszeit wird sich das Theater bemühen, die Besucher rechtzeitig vorher darüber zu informieren. Für Angaben auf Plakaten und in anderen Veröffentlichungen übernimmt das Theater keine Gewähr.

(b) Einlass wird nur bei vorherigem Erwerb einer Einlassberechtigung gewährt. Die geltenden Eintrittspreise sind aus den aktuellen Veröffentlichungen des Theaters ersichtlich.

(c) Das Theater wird in der Regel 45 Minuten vor Beginn der Vorstellung geöffnet.

(d) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz, soweit nicht anderweitig vereinbart. Die Zuteilung der Sitzplätze erfolgt durch das Theater bei Einlass.

(e) Nach Beginn einer Vorstellung können Besucher, die sich verspäten, mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und die anderen Besucher erst in einer geeigneten Pause in den Zuschauerraum eingelassen werden. Ein Anspruch auf Pause besteht nicht.

(f) Für Rollstuhlfahrer stehen nur in begrenztem Umfang Plätze zur Verfügung. Besucher haben nur dann einen Anspruch auf einen behindertengerechten Platz, wenn sie beim Kauf der Einlassberechtigung angegeben haben, dass sie auf einen solchen Platz angewiesen sind.

 

3. Vertragsschluss und Versand

(a) Das Theater händigt keine Eintrittskarten an seine Besucher aus. Der Besucher erhält mit der Bestätigung der Bestellung des Besuchers durch das Theater eine Reservierungs- und Rechnungsnummer, die ihn nach Bezahlung zum Einlass zur gebuchten Vorstellung berechtigt („Einlassberechtigung“).

(b) Einlassberechtigungen können schriftlich, telefonisch oder über den Internetauftritt des Theaters oder über Vorverkaufsstellen (als Vertreter des Theaters) erworben werden. Der Vertrag zwischen dem Theater und dem Besucher kommt durch den Versand der Rechnung durch das Theater (Angebot) und die Zahlung durch den Besucher (stillschweigende Annahme) zustande. Bei Erwerb einer Einlassberechtigung über eine Vorkaufsstelle fallen zusätzlich zum Preis der Einlassberechtigung Vorverkaufsgebühren an.

(c) Der Besucher erwirbt die Einlassberechtigung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sofern vom Besucher Einlassberechtigungen weiter veräußert werden, ist eine Vertretung des Theaters ausgeschlossen. Ein Weiterverkauf der Einlassberechtigung zu einem höheren als dem vom Theater ausgewiesenen Preis ist nicht gestattet. Ein gewerbsmäßiger Weiterverkauf bedarf einer gesonderten Genehmigung des Theaters.

 

4. Gutscheine

(a) Für den Erwerb eines Gutscheins gelten die Bestimmungen unter Ziffer 3 entsprechend, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt.

(b) Gutscheine sind ab Kauf drei Jahre gültig. Mit Ablauf der Gültigkeit verliert der Inhaber des Gutscheins seinen Anspruch auf Einlösung. Ein Umtausch gegen Geldersatz ist nicht möglich.

(c) Der Gutschein kann nur für den Erwerb von Einlassberechtigungen über das Theater eingesetzt werden und wird von Vorverkaufsstellen nicht akzeptiert. Zur Einlösung des Gutscheins teilt der Inhaber die zugehörige Gutscheinnummer dem Theater bei Bestellung der Einlassberechtigung mit. Der Gutscheinwert wird dann auf den Rechnungsbetrag angerechnet. Übersteigt der Gutscheinwert den Rechnungsbetrag, so bleiben eventuelle Restguthaben erhalten und können durch erneute Angabe des Gutschein-Codes verwendet werden. Eine Barauszahlung des (Rest-)Wertes des Gutscheins ist ausgeschlossen.

(d) Der Einlass aufgrund mit einem Gutschein erworbener Einlassberechtigungen erfolgt nur gegen Rückgabe des Gutscheins.

(e) Gutscheine bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Theaters. Sollte eine Zahlung rückbelastet werden, ist der Besucher zur unverzüglichen Rückgabe des Gutscheins und zur Erstattung der durch die Rückbelastung entstandenen Kosten verpflichtet.

 

5. Fälligkeit und Zahlung

(a) Der Kaufpreis ist nach Vergabe einer individuellen Reservierungs- und Rechnungsnummer innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu durch Barzahlung, Überweisung oder Einlösung eines Gutscheins zu begleichen.

(b) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der auf der Rechnung des Theaters angegeben Zahlungsfrist, erlischt das Angebot des Theaters. Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages beim Theater. Ein Anspruch des Besuchers auf Einlass besteht bei Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht.

 

6. Rückgabe und Ausschluss des Widerrufs

(a) Bezahlte Einlassberechtigungen können grundsätzlich weder storniert noch umgebucht werden. Sollte ein Besucher die von ihm gebuchte und bezahlte Vorstellung nicht besuchen, besteht kein Anspruch auf Ersatzleistung oder Rückzahlung des Kaufpreises der Einlassberechtigung.

(b) Soweit das Theater Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitveranstaltungen anbietet, insbesondere Einlassberechtigungen für Veranstaltungen, gilt § 312g Absatz 2 Ziffer 9 BGB. Danach ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Jede Bestellung von Einlassberechtigungen ist damit unmittelbar nach Zahlung des Rechnungsbetrages bindend.

 

 

(c) Wird anstelle der Aufführung, die beim Kauf der Einlassberechtigung angekündigt war, eine andere Aufführung gespielt, können gekaufte Einlassberechtigungen bis zum Aufführungsbeginn an der Kasse gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden.

(d) Besetzungsänderungen und sonstige kurzfristige Änderungen des Vorstellungsablaufs berechtigen nicht zur Rückgabe von Einlassberechtigungen, wenn sie den Charakter der Vorstellung nicht wesentlich verändern.

(e) Bei Abbruch einer Aufführung wird, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs weniger als die Hälfte der Aufführung gespielt war, eine Ersatzaufführung angeboten oder, falls dies aus spielplantechnischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, der Eintrittspreis erstattet. Dies gilt auch für abgesagte Vorstellungen.

(f) In den Fällen 6 (c) und (e) sind darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen; insbesondere können nutzlose Aufwendungen des Besuchers nicht ersetzt werden. Der Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises erlischt in den Fällen 6 (c) und (e), wenn er nicht binnen zehn Tagen geltend gemacht wird.

 

7. Garderobe

(a) Das Theater hat keine bewachte Garderobe. Besuchern steht es frei, ihre Mäntel, Jacken, Taschen und ähnliche Gegenstände („Garderobengegenstände“) im öffentlichen, unbewachten Garderobenbereich des Theaters für die Dauer der Vorstellung abzulegen.

(b) Sofern Garderobengegenstände an der Garderobe abgelegt werden, erfolgt dies auf Gefahr und Risiko des Besuchers. Ein Verwahrungsvertrag zwischen dem Theater und dem Besucher kommt nicht zustande. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter des Theaters Garderobengegenstände eines Besuchers zur Ablage an der Garderobe entgegen nimmt.

 

8. Hausrecht

(a) Das Theater übt das Hausrecht aus. Es ist berechtigt, Hausverweise bzw. -verbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Hausrechtes zu ergreifen. Insbesondere können Besucher aus Vorstellungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher oder Mitarbeiter des Theaters belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen diese AGB verstoßen haben. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Besucher die Vorstellung stören oder andere Besucher belästigen wird.

(b) Der Besucher darf lediglich den ihm zugewiesenen Platz einnehmen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(c) Mobilfunkgeräte und -telefone sowie akustische Signalgeber aller Art dürfen nur im ausgeschalteten Zustand in den Zuschauerraum mitgenommen werden.

(d) Die Mitnahme von Speisen und Getränken in den Zuschauerraum und der dortige Verzehr sind grundsätzlich untersagt.

(e) Das Rauchen ist im Theater nur in den vorgesehenen Räumen gestattet.

(f) Bei Brand oder sonstigen Gefahrensituationen haben die Besucher das Haus sofort ohne Umwege durch die gekennzeichneten Aus- und Notausgänge zu verlassen. Eine Garderobenausgabe findet in diesen Fällen nicht statt. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

 

9. Bild- und Tonaufnahmen

(a) Bild- (Film, Video etc.) und/oder Tonaufnahmen sind aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche auslösen. Das Fotografieren während der Aufführung ist mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und die anderen Besucher nicht erlaubt.

(b) Bei Zuwiderhandlungen ist das Einlasspersonal berechtigt, die Aufzeichnungsgeräte sowie Kameras, unter Ausschluss der Haftung, einzuziehen und bis zum Schluss der Aufführung einzubehalten. Gegebenenfalls kann der Besucher vom Besuch der Aufführung ausgeschlossen werden. Aufzeichnungsmaterial jeder Art, auf dem Teile der Aufführung festgehalten sind, werden vom Theater eingezogen und verwahrt. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnungen zugestimmt hat.

(c) Für den Fall, dass während einer öffentlichen Vorstellung Bild- und/oder Tonaufnahmen von dazu berechtigten Personen durchgeführt werden, erklären sich die Besucher mit dem Erwerb der Eintrittskarte damit einverstanden, dass sie eventuell in Bild und/oder Wort aufgenommen werden und diese Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung veröffentlicht bzw. verwertet werden dürfen.

 

10. Haftung

Für Schäden jeder Art, die ein Besucher in den Räumen des Theaters aufgrund einer Pflichtverletzung durch das Theater seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen erleidet, haften das Theater, seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn das Theater hat schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Theaters auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

11. Schlussbestimmungen

(a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich zwischen Theater und Besucher aus der Geschäftsbeziehung ergeben, ist Hamburg, sofern der Besucher Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(c) Diese AGB treten zum 01. Dezember 2016 in Kraft.

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